Änderungen Energiebereich 2024

Ausblick 2024: Änderungen im Energiebereich

Neues Jahr, neue Regeln. Im Bereich Energie ändert sich 2024 einiges für Verbraucher und Verbraucherinnen. Was wird teurer? Was verbessert sich? Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und die Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur erklären, was für Privathaushalte wichtig wird und fasst wichtige Neuerungen zusammen.


Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) tritt in Kraft

Ab 1. Januar 2024 müssen Neubauten in Neubaugebieten mit Heizungen ausgestattet werden, die zu 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Reine Öl- und Gasheizung sind dort dann ausgeschlossen.

Wer außerhalb von Neubaugebieten baut oder wer lediglich seine Heizung tauscht, bekommt mehr Zeit, bis die Pflicht, mit erneuerbaren Energien zu heizen, wirkt: In Großstädten mit über 100.000 Einwohnenden bis zum 30. Juni 2026, in kleineren Gemeinden bis zum 30. Juni 2028. Aber: Ist in dem betreffenden Gebiet der Ausbau eines Wärme- oder Wasserstoffnetzes bereits beschlossen, beginnt die Pflicht, mit erneuerbaren Energien zu heizen, früher.

Achtung: Im Rahmen eines Heizungstausches eine reine Öl- oder Gasheizung einzubauen, ist 2024 noch zulässig. In Baden-Württemberg muss jedoch das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) beachtet werden, das bereits eine Mindestquote von 15 Prozent erneuerbaren Energien bei einem Heizungstausch vorschreibt.

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale rät inzwischen von der Anschaffung reiner Öl- und Gasheizungen ab. Es bestehen heute erhebliche Zweifel daran, dass Wasserstoff, Biomethan oder Bio-Öl zum Heizen von Wohngebäuden flächendeckend verfügbar sein werden.

Hilfe zur Entscheidung, ob die neuen Regelungen für Sie gelten und wie Sie die Anforderungen erfüllen können, bietet die Übersichtsgrafik des Umweltbundesamts: Das neue Gebäudeenergiegesetz – Ihr Weg zu einer Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien (PDF).

CO2-Emissionen werden teurer

Der Festpreis für CO2-Emissionen steigt: von 30 auf 45 Euro je Tonne. Für das Jahr 2024 erwarten die Verbraucherinnen und Verbraucher noch weitere finanzielle Herausforderungen.

Neben der Steigerung des CO2-Preises kommen auch andere Faktoren hinzu: Zum einen fällt die Energiepreisbremse bereits zum Anfang des neuen Jahres weg. Zum anderen wird die Mehrwertsteuer angehoben, die für die Beschaffung von Erdgas erhoben wird: von sieben wieder auf 19 Prozent.

Mehr Zuschüsse für Sanierung

Höhere Förderungen sollen Haushalte beantragen können, die sich ab 2024 für den Austausch ihrer Heizung entscheiden. Neben einer Grundförderung von 30 Prozent soll es einen „Speedbonus“ von 20 Prozent für diejenigen geben, die ihr Vorhaben schon im nächsten Jahr umsetzen. Haushalte mit geringem Einkommen können einen speziellen Einkommensbonus beantragen. In der Summe könnten so bis zu 70 Prozent der Kosten des Vorhabens bezuschusst werden. Für Kosten, die darüber hinaus gehen, kann ein verbilligtes Darlehen bewilligt werden, sodass Haushalte auch ohne eigene Ersparnisse eine neue Heizung einbauen können. Gefördert werden ausschließlich erneuerbare Energien wie z. B. Wärmepumpen oder Pelletheizungen und Anschlüsse an Fernwärme.

Leichtere Inbetriebnahme von Stecker-Solargeräten

Für sogenannte Balkonkraftwerke gibt es bald einfachere Regeln. Unter anderem sollen die Anmeldeformalitäten beim Marktstammdatenregister vereinfacht werden und die Anmeldung beim Netzbetreiber entfallen. Zusätzlich soll die Inbetriebnahme auch schon mit einem alten Stromzähler erfolgen können, auch wenn sich dieser potenziell rückwärts drehen könnte.

Stecker-Solargeräte sollen zudem in den Katalog privilegierter Maßnahmen im Rahmen des Miet- und Wohneigentumsrechts aufgenommen werden. Einzelne Mieter*innen und Wohnungseigentümer*innen haben dann gegenüber Hauseigentümer*innen und Wohnungseigentümergemeinschaften Anspruch auf bauliche Veränderungen.

Geringere Vergütung für Strom aus Photovoltaikanlagen

Ab Februar wird die Vergütung für Strom aus Anlagen, die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, leicht verringert: Von aktuell 8,2 Cent pro kWh um ein Prozent auf dann 8,11 Cent für Anlagen bis einschließlich 10 Kilowatt Peak (kWp). Die Vergütung wird für einen Zeitraum von 20 Jahren plus dem Jahr der Inbetriebnahme gewährt.

Hinweis: Auch im Jahr 2024 bleibt für Photovoltaikanlagen, einschließlich Balkonkraftwerke, der Nullsteuersatz gültig. Das bedeutet, dass sie weiterhin von der Umsatzsteuer befreit sind.

Effizientere Haushaltsgeräte

Kühlschränke sowie Waschmaschinen und Waschtrockner für Privathaushalte müssen ab März effizienter werden. Die Mindestanforderungen steigen und der Stromverbrauch muss auf dem Energielabel ausgewiesen werden:

  • Bei Kühlschränken ist der Jahres-Stromverbrauch auszuweisen
  • Bei Waschmaschinen und Waschtrocknern ist der Stromverbrauch für 100 Waschgänge anzugeben

Das Energielabel selbst und die Bewertung in der jeweiligen Effizienzklasse bleiben zunächst unverändert. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale rät bei der Neuanschaffung von Haushaltsgeräten zu den sparsamsten Modellen. Mehrkosten werden häufig im Laufe des Betriebs durch dann geringere Stromkosten wieder ausgeglichen.

Karlsruher KlimaBonus
Hinweis: Für dieses Jahr ausgeschöpft!

Seit dem 1. Januar 2024 steht auch wieder das städtische Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ zur Verfügung.  

Angebote der KEK

Zu Gebäudesanierung, Fördermitteln, Heizungstausch und Erneuerbare Energien berät die Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur (KEK) kostenfrei und neutral: weitere Informationen und Terminvereinbarung.

Außerdem finden regelmäßig Online-Vorträge zu den oben genannten Themen statt. Die nächsten Termine für 2024 werden ab Mitte Januar in unserem Veranstaltungskalender veröffentlicht.